Unsere Satzung
Präambel
Der Verein Wildwasser arbeitet, unter Berücksichtigung des jeweiligen kulturellen Hintergrundes, feministisch und parteilich für Mädchen und Frauen.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Wildwasser, Arbeitsgemeinschaft gegen sexuellen
Missbrauch an Mädchen“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er
den Zusatz e.V. Die Kurzform des Vereinsnamens lautet: Wildwasser e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck und Aufgaben
Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Arbeit gegen sexuellen Missbrauch an Mädchen und Frauen. Der Zweck soll insbesondere erfüllt werden durch
(1) die Einrichtung von Beratungsstellen und Treffpunkten. Das Angebot dieser Einrichtungen beinhaltet Beratung und Unterstützung in Krisensituationen. Es wendet sich an Frauen, die in ihrer Kindheit sexuell missbraucht wurden, an sexuell missbrauchte Mädchen, deren Mütter und sie unterstützende Personen sowie von sexueller Gewalt bedrohte weibliche
Jugendliche und Heranwachsende. Das Beratungsangebot richtet sich auch an weibliche Jugendliche und Heranwachsende, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung Gewalt erfahren.
(2) die Einrichtung von einer oder mehreren Zufluchtswohnungen für weibliche Jugendliche und Heranwachsende, die ihnen Schutz vor sexueller Gewalt und Zwangsverheiratung bieten. Der Verein kann darüber hinaus auch andere feministische Wohnprojekte für Mädchen und Frauen durchführen.
(3) eine breite Öffentlichkeitsarbeit. Dies beinhaltet auch die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Beratungsstellen und die Fortbildung und Beratung für professionelle Helferinnen und Helfer. Der Verein soll ein Forum für Diskussion und Information zur regionalen Vernetzung und überregionalen Kooperation sein.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Interessen. Der Verein ist weder konfessionell noch parteilich gebunden und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (Förderung der Jugendpflege) beziehungsweise mildtätige Zwecke i.S. der §~ 52 und 53,1 der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsfrauen dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Darlehen und den gemeinen Wert ihrer etwa geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinen Zwecken fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§3
Mitgliedschaft
(1) Als Mitglied des Vereins (Vereinsfrau) werden Frauen aufgenommen, die die Ziele des Vereins unterstützen. Auf den Vereinsfrauenversammlungen wird über die Aufnahme von neuen Vereinsfrauen entschieden. Eine Aufnahme erfolgt, wenn zwei Vereinsfrauen gemeinsam den Vorschlag einbringen und die betreffende Frau regelmäßig im Verein mitarbeitet.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Vereinsfrauenversammlung entscheidet bei schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins und teilt dies schriftlich mit. Beim Verein Wildwasser gibt es die aktive (stimmberechtigte) und die passive (nicht stimmberechtigte) Mitgliedschaft.
(3) Aktive Mitgliedschaft einer Vereinsfrau bedeutet, dass sie regelmäßig an der Vereinsarbeit teilnimmt, den monatlichen Vereinsbeitrag entrichtet und berechtigt ist, bei Entscheidungen, die den Verein betreffen, mitzubestimmen.
(4) Passive Mitgliedschaft einer Vereinsfrau tritt ein, wenn sie es beantragt oder über einen längeren Zeitraum (ein halbes Jahr) nicht aktiv an der Vereinsarbeit teilnimmt. Passive Mitgliedschaft kann nur eintreten, wenn vorher aktive Mitgliedschaft bestand. Die passive Mitgliedschaft kann in die aktive Mitgliedschaft sofort umgewandelt werden, wenn die
Vereinsfrau auf der Vereinsfrauenversammlung erscheint und ein regelmäßiges Mitarbeiten ankündigt.
(5) Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu erfolgen, wenn keine Kündigungsfristen gelten.
(6) Der Vereinsbeitrag wird von der Vereinsfrauenversammlung festgelegt. Die Beitragspflicht bleibt von der Art der Mitgliedschaft unberührt.
§4
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Vereinsfrauenversammlung, und der Vorstand.
(2) Bei Bedarf und auf Beschluss der Vereinsfrauenversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden, z.B. Ausschüsse und Abteilungen.
§5
Vereinsfrauenversammlung
(1) Die Vereinsfrauenversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt über die Richtlinien und Arbeitsweisen, sie beschließt über die Aufgaben des Vorstandes, seine Entlassung und Neuwahl, über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
(2) Eine ordentliche Vereinsfrauenversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand kann eine außerordentliche Vereinsfrauenversammlung einberufen, er muss sie einberufen, wenn mindestens 1/10 der Vereinsfrauen sie unter Angabe der gewünschten Tagesordnung fordern.
(3) Der
Vorstand hat die Vereinsfrauenversammlung schriftlich einzuberufen, mit einer Frist von mindestens einer Woche und unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Beschlüsse der Vereinsfrauenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Ausschluss und Satzungsänderung ist eine qualifizierte Mehrheit von 2/3, bei Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der aktiven Vereinsfrauen erforderlich.
(5) Über die Beschlüsse der Vereinsfrauenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist von einer Vorstandsfrau und einer Protokollantin zu unterzeichnen.
(6) Die Vereinsfrauenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der aktiven
Vereinsfrauen anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich eine neue Vereinsfrauenversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Vereinsfrauen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Die Vereinsfrauenversammlung beschließt über die Auflösung des Vereins gemäß § 8.
§6
Vorstand
(1) Der Vorstand vertritt den Verein i.S. des § 26 BGB in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sechs in der Vereinsfrauenversammlung gewählten Vereinsfrauen. Davon können jeweils zwei gemeinsam den Verein nach außen vertreten. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Er kann vor Ablauf der Amtszeit von der Vereinsfrauenversammlung abgewählt werden.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere die Aufstellung des Jahresabschlusses sowie die Erstellung eines Jahresberichtes über die Erfüllung des Satzungszweckes, die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsfrauenversammlung sowie die Abschlüsse und Kündigungen von Arbeitsverträgen.
(5) Der Vorstand kann Hilfskräfte einstellen und Aufgaben delegieren.
(6) Der Vorstand beruft die Vereinsfrauenversammlungen gern. § 5 Abs. 2 und 3 ein.
(7) Der Vorstand beschließt einstimmig.
(8) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Frauen im Vorstand haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer barenAuslagen um die Anwesenheit in den Sitzungen zu ermöglichen.
(9) Der Vorstand kann eine Geschäftsführung für die laufende Vereinsverwaltung bestellen. Der Vorstand beruft die Geschäftsführung ab.
§7
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Vereinsfrauenversammlung mit der erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese beschließt auch über das verbleibende Vermögen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke, fällt das verbleibende Vermögen nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an eine andere Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, deren Gemeinnützigkeit i.S. der Abgabenordnung anerkannt ist und die feministisch gegen Gewalt an Mädchen und Frauen arbeitet. Die Körperschaft, der das Vermögen zufällt hat dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Eine Ausschüttung an die Vereinsfrauen ist ausgeschlossen. Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.